Rathaus Seybothenreuth

Bekanntmachung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters am 8. März 2026

Vorbehaltlich der Feststellung durch den Wahlausschuss wurde folgendes Ergebnis ermittelt:
1. Die Zahl der Stimmberechtigten:  987
  Die Zahl der Personen, die gewählt haben:  780
  Die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen:  713
  Die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel:   67

Dabei entfielen auf die einzelnen Bewerber:

Ordnungszahl Name des Wahlvorschlagsträgers
(Kennwort)
(Familienname, Vorname, evtl.2: Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): Geburtsjahr, kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil) Gesamtzahl der gültigen Stimmen
1 Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. Roder Stefan, Produktionsleiter 665
2 Wählerbenannte Kandidatur 1 Bertelshofer Ulrich 6
3 Wählerbenannte Kandidatur 2 Fassold Sebastian 1
4 Wählerbenannte Kandidatur 3 Fischer Patrick 1
5 Wählerbenannte Kandidatur 4 Peter Matthias 2
6 Wählerbenannte Kandidatur 5 Mader Gerhard 1
7 Wählerbenannte Kandidatur 6 Pittroff Christina 1
8 Wählerbenannte Kandidatur 7 Pöhnl Roland 1
9 Wählerbenannte Kandidatur 8 Preißinger Andreas 3
10 Wählerbenannte Kandidatur 9 Preißinger Reinhard 2
11 Wählerbenannte Kandidatur 10 Probst Karl-Heinz 1
12 Wählerbenannte Kandidatur 11 Raps Harald 1
13 Wählerbenannte Kandidatur 12 Reinwald Michael 1
14 Wählerbenannte Kandidatur 13 Roder Matthias 1
15 Wählerbenannte Kandidatur 14 Schelter Andreas 1
16 Wählerbenannte Kandidatur 15 Seefloth Kerstin 1
17 Wählerbenannte Kandidatur 16 Seiler Markus 1
18 Wählerbenannte Kandidatur 17 Stoiber Victoria 1
19 Wählerbenannte Kandidatur 18 Storkenmaier Andrea 1
20 Wählerbenannte Kandidatur 19 Straub Andreas 1
21 Wählerbenannte Kandidatur 20 Bauer Sandra 1
22 Wählerbenannte Kandidatur 21 Eibel Jürgen 1
23 Wählerbenannte Kandidatur 22 Krause Andreas 1
24 Wählerbenannte Kandidatur 23 Peetz Lars 1
25 Wählerbenannte Kandidatur 24 Preißinger Reinhard 3
26 Wählerbenannte Kandidatur 25 Raab Jürgen 1
27 Wählerbenannte Kandidatur 26 Raab Jürgen 1
28 Wählerbenannte Kandidatur 27 Seefloth Kerstin 1
29 Wählerbenannte Kandidatur 28 Bertelshofer Ulrich 1
30 Wählerbenannte Kandidatur 29 Dr. Matyssek Rainer 1
31 Wählerbenannte Kandidatur 30 Opel Günter 1
32 Wählerbenannte Kandidatur 31 Preißinger Reinhard 1
33 Wählerbenannte Kandidatur 32 Raps Harald 1
34 Wählerbenannte Kandidatur 33 Reinwald Michael 1
35 Wählerbenannte Kandidatur 34 Schott Andreas 1
36 Wählerbenannte Kandidatur 35 Stoiber Victoria 2
37 Wählerbenannte Kandidatur 36 Unterburger Nicole 1

2. Vorbehaltlich der Feststellung durch den Wahlausschuss wurde ermittelt, dass Roder, Stefan mit 665 gültigen Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und damit zum ersten Bürgermeister gewählt ist.

Die gewählte Person hat die Wahl wirksam angenommen.
 

 

Verkündung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 8. März 2026

Vorbehaltlich der Feststellung durch den Wahlausschuss wurde folgendes Ergebnis ermittelt:
1. Die Zahl der Stimmberechtigten:  987
  Die Zahl der Personen, die gewählt haben:  778
  Die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen:  8.665
  Die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel:  18

2. Insgesamt sind 12 Gemeinderatssitze zu vergeben.

3. Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen folgende Stimmenzahlen und Sitze:

Ordnungszahl Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) Gesamtzahl der gültigen Stimmen Anzahl der Sitze
1 Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU) 4152 6
6 Freie Wählergemeinschaft Seybothenreuth (FWG) 2872 4
7 Überparteiliche Wählergemeinschaft Seybothenreuth (ÜWG) 1641 2

4. Die Namen der Gewählten und der Listennachfolger aus den einzelnen Wahlvorschlägen sowie deren Stimmenzahl sind in der Anlage zu dieser Verkündung abgedruckt.
 

Anlage zur Verkündung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 8. März 2026

 

Amtliche Bekanntmachung, Erlass einer Veränderungssperre

Erlass einer Veränderungssperre gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 17.03.2026 für den Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans „Am Gänsbühl“ im Bereich der Fl. Nrn. 1293/2, 1293/3 und 1293/4, alle Gemarkung Seybothenreuth; Amtliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat Seybothenreuth hat in seiner Sitzung am 17.03.2026 zur Sicherung der Planungsabsichten der Änderung des Bebauungsplans „Am Gänsbühl“ im Bereich der Fl. Nrn. 1293/2, 1293/3 und 1293/4, alle Gemarkung Seybothenreuth eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Folgende Satzung wurde beschlossen:

Satzung der Gemeinde Seybothenreuth über den Erlass einer Veränderungssperre für die Änderung des Bebauungsplans „Am Gänsbühl“ im Bereich der Fl. Nrn. 1293/2, 1293/3 und 1293/4, alle Gemarkung Seybothenreuth;

Die Gemeinde Seybothenreuth erlässt auf Grund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, i. V. m. Art. 23 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) folgende

Satzung über eine Veränderungssperre

§ 1 Zu sichernde Planung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 17.03.2026 beschlossen den Bebauungsplan „Am Gänsbühl“ im Bereich der Fl. Nrn. 1293/2, 1293/3 und 1293/4, alle Gemarkung Seybothenreuth, zu ändern. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1293/2, 1293/3 und 1293/4, alle Gemarkung Seybothenreuth, welche sich innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung des Bebauungsplans „Am Gänsbühl“ befinden. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage der Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1.  Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
    a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
    b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;

2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt mit der ortüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Seybothenreuth, den 18.03.2026 
gez.Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth

Geltungsbereich der Veränderungssperre = Geltungsbreich der Änderung des Bebauungsplans „Am Gänsbühl“ gemäß Aufstellungsbeschluss vom 17.03.2026:


Nicht maßstabsgetreu

[Ende der Satzung]

Die Gemeinde Seybothenreuth hält ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Satzung über die Veränderungssperre während der Geltungsdauer in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden (Montag – Freitag 08:00 – 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 - 16:00 Uhr, sowie nach Terminvereinbarung) zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für Entschädigungsgespräche, die Geltendmachung und das Erlöschen solcher Ansprüche gemäß § 18 BauGB wird hingewiesen.

Seybothenreuth, 19.03.2026
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth
 

Bekanntmachung Stellplatzsatzung

Der Gemeinderat Seybothenreuth hat am 23.09.2025 den Erlass der „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)“ beschlossen. Die Satzung wurde am 02.10.2025 durch den Ersten Bürgermeister Reinhard Preißinger ausgefertigt. Sie tritt mit dem Tage dieser Bekanntmachung Kraft. Jedermann kann die Satzung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Seybothenreuth, den 09.10.2025
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth
 

Baugebiet „Seybothenreuth-Süd“

Baugebiet Seybothenreuth-Süd

Die Gemeinde Seybothenreuth erschließt das Baugebiet „Seybothenreuth-Süd“ mit insgesamt 17 Parzellen als allgemeines Wohngebiet. 

Mit den Erschließungsarbeiten wurde durch die Firma Markgraf begonnen, wozu am 06. Juni 2025 der offizielle Spatenstich erfolgte.

Mit dem offiziellen Bewerbungsformular der Gemeinde Seybothenreuth ist es möglich, sich für eine Bauparzellen zu bewerben. Die noch freien Parzellen sind in der Parzellenübersicht ersichtlich.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.05.2025 wurde der Straßenname für das Neubaugebiet auf „Am Sonnenhang“ festgelegt. Die eingetragenen Parzellennummern entsprechen den späteren Hausnummern.

Der Kaufpreis beträgt bis zum 31.12.2025 210,00 €/m², anschließend 223,00 €/m². Dieser beinhaltet alle relevanten Kosten wie Vermessung, Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten, usw. Abgesehen von den Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbssteuer) kommen keine weiteren Kosten auf die Erwerber zu.

Zusätzlich werden durch die Gemeinde Seybothenreuth im Zuge der Erschließung die vorgeschriebenen privaten Kontrollschächte für Schmutzwasser und Regenwasser mitgebaut. Diese werden im Rahmen des Kaufvertrages mit einem einmaligen Betrag in Höhe von 13.060,34 € abgelöst.

Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular ist an die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg oder per Mail an sandra.schoeffel@weidenberg.de zu senden.

Die Vergabe der Bauparzellen obliegt dem Gemeinderat Seybothenreuth bzw. dem Ersten Bürgermeister.

Bebauungsplan „Seybothenreuth-Süd“

1. Erweiterung Bebauungsplan „Seybothenreuth-Süd“

Parzellenübersicht

Bewerbungsformular

 

Ansprechpartner
Stefan Lauterbach
Sandra Schöffel


 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth

Vom 17. Juli 2024

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth

§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth vom 27. Oktober 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1         In § 1 wird folgender Abs. 3 ergänzt:
        „(3) Die Gebühren, das Spielgeld sowie die Verpflegungskosten werden durch Bescheid festgesetzt. Benutzungsgebühren und Spielgeld nach dieser Satzung werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Verpflegungsgeld nach dieser Satzung wird erhoben für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung. Die Gebührenpflicht sowie die Spielgeldpflicht bestehen auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:
2.1.        § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
        „a) für Kinder in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten:
        
        - für eine Buchungszeit von >1 bis 2 Stunden    137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden    151,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    166,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden    187,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden     206,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    231,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    256,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    281,90 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    310,10 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    341,15 Euro“

2.2        § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
        „b) für alle Kindergartenkinder (ab 3 Jahre bis zur Einschulung):

        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    125,00 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden     137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden    151,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    166,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    183,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    202,15 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    222,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    244,65 Euro“    

2.3         § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
        „c) für Hortkinder:

        - für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden      81,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden      93,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    106,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden    131,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden    150,00 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    168,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    187,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    206,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    226,90 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    249,60 Euro“

2.4        In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Schulkindbetreuung“ durch die Wörter 
        „erhöhte Ferienbetreuung im Hort“ ersetzt.  

2.5         In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag „2,00“ gestrichen und durch den Betrag 
        „5,00“ ersetzt.


2.6        § 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
        „(3) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist pro Mittagessen ein Verpflegungsgeld zu entrichten; die Höhe wird durch Beschluss des Gemeinderates festgesetzt.“

2.7        In § 5 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „bis spätestens 8.30 Uhr des Fehltages“ ersetzt durch die Worte „näheres regelt die Hausordnung der Einrichtung“.

§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.

Weidenberg, 17. Juli 2024
Reinhard Preißinger 
Erster Bürgermeister
 

25-jähriges Dienstjubiläum

Im Rahmen einer Ehrung gratulierte Erster Bürgermeister Reinhard Preißinger der Mitarbeiterin in der Kindertageseinrichtung Seybothenreuth, Silvia Wagner, zum 25-jährigen Dienstjubiläum. Bürgermeister Preißinger bedankte sich für die besonders gute, konstante und langjährige Zusammenarbeit. Für die geleisteten treuen Dienste überreichte er die Ehrenurkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
 

Amtliche Bekanntmachungen