Rathaus Seybothenreuth

Landwirtschaftliche Fläche zu verpachten

Die Gemeinde Seybothenreuth verpachtet ab 01.01.2026 eine 5.013 m² große Wiesenfläche am Rostinggraben sowie eine 6.030 m² große Wiesenfläche am Forst in der Gemarkung Seybothenreuth. 

Ihre Angebote richten Sie bitte schriftlich oder per E-Mail bis zum 30. November 2025 an die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Frau Sylvia Schott, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, oder an sylvia.schott@weidenberg.de
 

Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Seybothenreuth-Ost“

Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Seybothenreuth-Ost“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nrn. 87, Gemarkung Seybothenreuth;Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Gemeinderat Seybothenreuth hat in seiner Sitzung am 23.09.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den Bebauungsplan „Solarpark Seybothenreuth-Ost“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern.

Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl. Nr. 87, Gemarkung Seybothenreuth. Die tatsächliche Modulfläche wird noch durch den Gemeinderat Seybothenreuth festgelegt.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 19, Anschrift: Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung) bzw. auf der Internetseite der Gemeinde Seybothenreuth (www.seybothenreuth.de)  unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingesehen werden.

Verfahrensart
Die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erfolgt im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB, die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Durch die Bauleitplanung sollen die baurechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit Nebenanlagen geschaffen werden. Im Bebauungsplan soll daher ein „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage“ gemäß § 11 Abs. 2 BauGB ausgewiesen werden.

Seybothenreuth, den 10.10.2025
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth

 

Bekanntmachung Stellplatzsatzung

Der Gemeinderat Seybothenreuth hat am 23.09.2025 den Erlass der „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)“ beschlossen. Die Satzung wurde am 02.10.2025 durch den Ersten Bürgermeister Reinhard Preißinger ausgefertigt. Sie tritt mit dem Tage dieser Bekanntmachung Kraft. Jedermann kann die Satzung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Seybothenreuth, den 09.10.2025
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth
 

Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)

Die Gemeinde Seybothenreuth erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende

Satzung

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet Seybothenreuth. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.

(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen

(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.

(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unter-schiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.

(4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.

§ 3 Herstellung und Ablöse der Stellplätze

(1) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrund-stücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.

(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auf-treten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.

(3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können. Der Ablösungsbetrag je Stellplatz wird durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt.

(4) Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.

§ 4 Anforderungen an die Herstellung

(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.

§ 5 Abweichungen

Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.

§ 6 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Seybothenreuth, den 02.10.2025
gez. Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth
 

Seybothenreuther Adventsmarkt 2025

Zum traditionellen Seybothenreuther Adventsmarkt auf dem Rathausplatz in Seybothenreuth ergeht herzliche Einladung. 
Eröffnung ist am Samstag, 29. November 2025 um 14.30 Uhr, der Markt schließt um 18.30 Uhr.

Seybothenreuth, 17. Oktober 2025
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
 

Adventsmarkt am 29.11.25 in Seybothenreuth

Europäischer Sozialfonds Plus 2021 – 2027

Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa

Bestandsförderung im Vorschulbereich-Aktion 8

Der Anstellungsschlüssel ist der wichtigste strukturelle Indikator für die Qualität in der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung. Ziel der Bestandsförderung ist es daher, die aufgebaute Struktur zur Reduzierung von Benachteiligungen im frühkindlichen Bildungs- und Betreuungsbereich aufgrund unterschiedlicher finanzieller regionaler Gegebenheiten in den Gemeinden fortzuführen. Durch eine personelle Verstärkung des pädagogischen Personals im Rahmen der Förderung und der daraus resultierenden Verbesserung des Anstellungsschlüssels in Kindertageseinrichtungen in finanzschwachen Gemeinden soll Chancengleichheit für ein förderliches, kindliches Aufwachsen durch ein qualitatives Bildungs- und Betreuungsangebot weiterhin sichergestellt und eine Angleichung der strukturellen Rahmenbedingungen innerhalb des Freistaates erreicht werden.

Gefördert wird – ergänzend zur gesetzlichen Förderung nach BayKiBiG – der zu
sätzliche Einsatz pädagogischen Personals (Fach- und Ergänzungskräfte nach § 16 AVBayKiBiG) in staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen in finanzschwachen Gemeinden, für die 2024 eine Förderung nach den Förderhinweisen „Förderung im Vorschulbereich (Aktion 8)“ vom 20. Dezember 2023 gewährt wurde. Mit den zusätzlichen Personalressourcen soll die Qualität in den Einrichtungen weiterhin sichergestellt bzw. verbessert werden, insbesondere sollen diese eine individuelle Förderung von Kindern ermöglichen sowie dazu beitragen, die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern zu intensivieren.

Die Gemeinde Seybothenreuth erhält auch für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 wieder finanzielle Mittel.

Somit eröffnet sich für die Gemeinde Seybothenreuth erneut die Möglichkeit zur Finanzierung der Beschäftigung von zusätzlichem Personal bzw. zusätzlichen Personalstunden in ihrer Kindertageseinrichtung. 

Logo EU und Bayerisches Staatsministätrium
 

Baugebiet „Seybothenreuth-Süd“

Baugebiet Seybothenreuth-Süd

Die Gemeinde Seybothenreuth erschließt das Baugebiet „Seybothenreuth-Süd“ mit insgesamt 17 Parzellen als allgemeines Wohngebiet. 

Mit den Erschließungsarbeiten wurde durch die Firma Markgraf begonnen, wozu am 06. Juni 2025 der offizielle Spatenstich erfolgte.

Mit dem offiziellen Bewerbungsformular der Gemeinde Seybothenreuth ist es möglich, sich für eine Bauparzellen zu bewerben. Die noch freien Parzellen sind in der Parzellenübersicht ersichtlich.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.05.2025 wurde der Straßenname für das Neubaugebiet auf „Am Sonnenhang“ festgelegt. Die eingetragenen Parzellennummern entsprechen den späteren Hausnummern.

Der Kaufpreis beträgt bis zum 31.12.2025 210,00 €/m², anschließend 223,00 €/m². Dieser beinhaltet alle relevanten Kosten wie Vermessung, Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten, usw. Abgesehen von den Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbssteuer) kommen keine weiteren Kosten auf die Erwerber zu.

Zusätzlich werden durch die Gemeinde Seybothenreuth im Zuge der Erschließung die vorgeschriebenen privaten Kontrollschächte für Schmutzwasser und Regenwasser mitgebaut. Diese werden im Rahmen des Kaufvertrages mit einem einmaligen Betrag in Höhe von 13.060,34 € abgelöst.

Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular ist an die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg oder per Mail an sandra.schoeffel@weidenberg.de zu senden.

Die Vergabe der Bauparzellen obliegt dem Gemeinderat Seybothenreuth bzw. dem Ersten Bürgermeister.

Bebauungsplan „Seybothenreuth-Süd“

1. Erweiterung Bebauungsplan „Seybothenreuth-Süd“

Parzellenübersicht

Bewerbungsformular

 

Ansprechpartner
Stefan Lauterbach
Sandra Schöffel


 

Anmeldung Kindertageseinrichtung Seybothenreuth

Anmeldungen zum Besuch der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Seybothenreuth ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 sind online über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg möglich. Bitte melden Sie sich im Portal an und senden Sie uns Ihre Bedarfsanmeldung online zu. Ihre Bedarfsanmeldung bitten wir bis spätestens 28. Februar 2025 bei uns einzureichen.

Auch wenn die Aufnahme erst im laufenden Kindergartenjahr 2025/2026 gewünscht ist, melden Sie sich bitte bis spätestens 28. Februar 2025 über das Bürgerserviceportal an.

Änderungen der Buchungszeiten sind bitte mit den in den Einrichtungen ausliegenden Buchungs- und Beitragsvereinbarungen rechtzeitig zu beantragen. Vordrucke finden Sie auch im Internet.

Informationen über die Kindertageseinrichtung erhalten Sie auf den Internetseiten der Gemeinde Seybothenreuth.

Gern können Sie aber auch bei einem persönlichen Termin die Einrichtung näher kennen lernen. Setzen Sie sich hierzu bitte mit der Einrichtungsleitung unter (0 92 75) 14 32 in Verbindung.
 

Bei Problemen sind wir Ihnen gern behilflich. 
Ansprechpartner:
Frau Mayer (0 92 78) 9 77-48
Frau Schober (0 92 78) 9 77-82
Frau Trautner (0 92 78) 9 77-23
 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth

Vom 17. Juli 2024

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth

§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth vom 27. Oktober 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1         In § 1 wird folgender Abs. 3 ergänzt:
        „(3) Die Gebühren, das Spielgeld sowie die Verpflegungskosten werden durch Bescheid festgesetzt. Benutzungsgebühren und Spielgeld nach dieser Satzung werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Verpflegungsgeld nach dieser Satzung wird erhoben für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung. Die Gebührenpflicht sowie die Spielgeldpflicht bestehen auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:
2.1.        § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
        „a) für Kinder in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten:
        
        - für eine Buchungszeit von >1 bis 2 Stunden    137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden    151,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    166,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden    187,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden     206,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    231,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    256,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    281,90 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    310,10 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    341,15 Euro“

2.2        § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
        „b) für alle Kindergartenkinder (ab 3 Jahre bis zur Einschulung):

        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    125,00 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden     137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden    151,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    166,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    183,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    202,15 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    222,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    244,65 Euro“    

2.3         § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
        „c) für Hortkinder:

        - für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden      81,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden      93,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    106,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden    131,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden    150,00 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    168,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    187,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    206,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    226,90 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    249,60 Euro“

2.4        In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Schulkindbetreuung“ durch die Wörter 
        „erhöhte Ferienbetreuung im Hort“ ersetzt.  

2.5         In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag „2,00“ gestrichen und durch den Betrag 
        „5,00“ ersetzt.


2.6        § 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
        „(3) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist pro Mittagessen ein Verpflegungsgeld zu entrichten; die Höhe wird durch Beschluss des Gemeinderates festgesetzt.“

2.7        In § 5 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „bis spätestens 8.30 Uhr des Fehltages“ ersetzt durch die Worte „näheres regelt die Hausordnung der Einrichtung“.

§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.

Weidenberg, 17. Juli 2024
Reinhard Preißinger 
Erster Bürgermeister
 

25-jähriges Dienstjubiläum

Im Rahmen einer Ehrung gratulierte Erster Bürgermeister Reinhard Preißinger der Mitarbeiterin in der Kindertageseinrichtung Seybothenreuth, Silvia Wagner, zum 25-jährigen Dienstjubiläum. Bürgermeister Preißinger bedankte sich für die besonders gute, konstante und langjährige Zusammenarbeit. Für die geleisteten treuen Dienste überreichte er die Ehrenurkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
 

Amtliche Bekanntmachungen