Zweite Satzung zur Änderung der Satzung . . .
. . . für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Wasserabgabesatzung – WAS -) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe hat in ihrer Sitzung vom 05.11.2020 die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserabgabesatzung – WAS -) beschlossen.
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 34 vom 30. November 2020 bekannt gemacht. Der Satzungstext ist zudem unter der Rubrik Bekanntmachungen Wasserzweckverband abgedruckt.
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses . . .
. . . für die 4. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Goldhügel II“ der Gemeinde Seybothenreuth
Die Gemeinde Seybothenreuth hat mit Beschluss vom 14.12.2020 die 4. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Goldhügel II“ der Gemeinde Seybothenreuth als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.

Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung. Nicht Maßstabsgetreu.
Jedermann kann die Bebauungsplanänderung mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen können auch hier eingesehen werden:
Bebauungsplan | Begründung
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
5. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Seybothenreuth, den 15.12.2020
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth
Sicherung der Gehbahnen im Winter
Bitte beachten Sie die Bekanntmachung zur Räum- und Streupflicht nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, die uneingeschränkt für alle Grundstückseigentümer der Gemeinde Seybothenreuth gilt.
Seybothenreuth, 14. Dezember 2020
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Weihnachtsferien Kindertageseinrichtung
Die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Seybothenreuth bleibt in der Zeit von
Mittwoch, 23. Dezember 2020 bis einschließlich Montag, 11. Januar 2021 geschlossen.
Bürgerversammlung in 2020 ausgesetzt
Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie konnte eine Bürgerversammlung in 2020 leider nicht stattfinden. Für alle Bürgerinnen und Bürger besteht aber selbstverständlich die Möglichkeit, Anträge, die dann im Gemeinderat behandelt werden, nach telefonischer Terminvereinbarung mit dem Bürgermeister vom 01. – 15. Januar 2021 zu stellen.
Je nach Entwicklung der Corona-Situation wird dann gegebenenfalls im Frühjahr ein Termin für eine Bürgerversammlung in altbewährter Form anberaumt.
Alle Bürgerinnen und Bürger werden Ende Januar mit Erscheinen des Februar-Amtsblattes mit einer extra Beilage, die an alle Haushalte im Gemeindegebiet verteilt wird, über das Gemeindegeschehen 2020 informiert.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe, um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus und weitere Neuinfektionen möglichst zu vermeiden.
Weidenberg, 14. Dezember 2020
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Festsetzung der Grundsteuer 2021
Die Grundsteuer 2021 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung der Gemeinde Seybothenreuth nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage dieser Bekanntmachung zu laufen beginnt, entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Seybothenreuth, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gem. Seybothenreuth und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gem. Seybothenreuth und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.
- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit eines Steuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten.
- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2021 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt.
Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278 977-58 zur Verfügung.
Seybothenreuth, 16. November 2020
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Kita Wichtelstübchen im November
Der Herbst schreitet fort und wir haben viel zu diesem Thema besprochen und gebastelt. Wir haben Naturmaterialien gesammelt, und aus den Blättern, Kastanien und sonstigen Früchten entstehen viele kreative Kunstwerke. Aus Modelliermasse und Bucheckern wurden z.B. kleine Igel gebastelt (Foto), und an unserem Jahreskreisbaum im Eingang wurden Herbstblätter befestigt.

Es geht mit Riesenschritten auf Weihnachten zu. Vieles ist in diesem Jahr anders, wir müssen auf viele liebgewonnene Rituale verzichten und nach Alternativen suchen. Die aktuelle Situation bringt immer wieder neue Bestimmungen mit sich und wir versuchen, uns so gut wie möglich darauf einzustellen. Auch die Eltern müssen vieles hinnehmen, was sie sich vielleicht anders gewünscht hätten. Es gibt Vorgaben, die vor allem den Kindern nicht leichtfallen und für sie unverständlich sind, und Eltern und Erzieher müssen erklären und das Beste draus machen. Wir hier in unserer Kita versuchen, so flexibel wie möglich zu sein und hoffen auf das Verständnis der Eltern, wenn manche Dinge leider nicht möglich sind. So musste in diesem Jahr z.B. unser Laternenumzug abgesagt werden.
Allerdings haben wir es uns mit den Kindern in den jeweiligen Gruppen gemütlich gemacht. Es wurden Laternen für daheim gebastelt und für die Gruppen Tischlaternen. Die Vorschulkinder spielten den Jüngeren die Martinslegende vor, Herr Öffner lieh uns seinen Diaprojektor mit den Bildern der Martinslegende und von der Gemeinde bekam jedes Kind ein Martinshörnchen. Vielen Dank dafür. So konnten wir in den Gruppen mit Kinderpunsch und Tee einen schönen Vormittag verbringen und über den Sinn der Geschichte reden, denn teilen ist wichtig und es ist schön, wenn schon im Kindesalter der Grundstein dafür gelegt wird. Das Teilen und sich um andere Gedanken machen ist auch ein Grund, warum wir jedes Jahr an der Aktion „Päckchen mit Herz" teilnehmen. Hier packen wir mit den Kindern Päckchen für bedürftige Kinder, damit diese sich auch auf Weihnachten freuen können. Auch die Eltern daheim halfen fleißig dazu.
In diesem Jahr konnten wir so viele Pakete wie noch nie in unserer Einrichtung sammeln. Dafür möchten wir uns bei den Eltern ganz, ganz herzlich bedanken. Ja, und so stimmen wir uns langsam ein auf die Adventszeit. Ideen, um es den Kindern in der Weihnachtszeit schön zu machen, haben wir genug, und so freuen wir uns darauf, mit den Kindern zu basteln, zu dekorieren, Geschichten zu lesen und vieles andere mehr.
Wir wünschen allen eine schöne Weihnachtszeit im Kreise ihrer Lieben.
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses . . .
. . . für den Bebauungsplan „Seybothenreuth-Süd“ der Gemeinde Seybothenreuth im Bereich der Fl. Nrn. 1294 (Teilfläche), 1294/5 und 1294/6, alle Gemarkung Seybothenreuth
Die Gemeinde Seybothenreuth hat mit Beschluss vom 15.05.2019 für den Bebauungsplan „Seybothenreuth-Süd“ der Gemeinde Seybothenreuth im Bereich der Fl. Nrn. 1294 (Teilfläche), 1294/5 und 1294/6, alle Gemarkung Seybothenreuth beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Seybothenreuth-Süd“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Seybothenreuth, 16. Oktober 2020
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth
Änderung des Bebauungsplans „Goldhügel II“ . . .
. . . der Gemeinde Seybothenreuth im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB); Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB;
Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat Seybothenreuth hat in seiner Sitzung am 13.10.2020 die Änderung des Bebauungsplans „Goldhügel II“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich ist dem Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Stand vom 09.10.2020 zu entnehmen. Dieser ist Bestandteil des Beschlusses.

Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung. Nicht maßstabsgetreu.
Grund für die Änderung des Bebauungsplans ist die Anpassung der Festsetzungen in
Bezug auf die Geschossigkeit sowie der Dachneigung an den tatsächlich bestehenden Gesamteindruck des Gebietes.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird als vereinfachtes Verfahren nach
§ 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB kann daher abgesehen werden. Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird gleichfalls abgesehen.
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Begründung liegt in der Zeit vom
09.11.2020 bis einschließlich 08.12.2020
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) abgegeben werden.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis zur beschränkten verfahrensrechtlichen Präklusion:
Bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
Seybothenreuth, 16. Oktober 2020
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth
Gemeinsam Arbeitsunfälle verhindern
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau informiert
Stefan Lindner, Mitarbeiter der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), ist ab 12. Oktober 2020 in der Gemeinde Seybothenreuth und allen Ortsteilen unterwegs, um gemeinsam mit den landwirtschaftlichen Betriebsunternehmern mögliche sicherheitstechnische Schwachstellen auf deren landwirtschaftlichen Betrieben aufzudecken.
Der Mitarbeiter der SVLFG ist nach § 17 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) verpflichtet, die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. Die versicherten Unternehmer – auch wenn es sich um Kleinstbetriebe handelt – haben nach § 19 SGB VII die Besichtigung zu ermöglichen.
Ihre Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Geschäftstelle:
Dammwäldchen 4, 95444 Bayreuth
Tel. 0561 785-18136
Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit . . .
. . . im Zweckverband zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 09.06.2020 eine Entschädigungssatzung erlassen. Die Satzung ist genehmigungsfrei.
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 19/2020 vom 06. August 2020 bekannt gemacht. Die am Zweckverband beteiligten Gemeinden haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Satzung hinzuweisen.
Weidenberg, 17. August 2020
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung . . .
. . . des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 09.06.2020 die Zweite Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist genehmigungsfrei.
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 19/2020 vom 06. August 2020 bekannt gemacht. Die am Zweckverband beteiligten Gemeinden haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Satzung hinzuweisen.
Weidenberg, 17. August 2020
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses . . .
. . . für die Änderung/Erweiterung des Bebauungsplanes „Goldhügel II“ der Gemeinde Seybothenreuth im Bereich der Fl. Nrn. 265 und 265/1 (TF), beide Gemarkung Seybothenreuth
Die Gemeinde Seybothenreuth hat mit Beschluss vom 15.07.2020 für die Änderung/Erweiterung des Bebauungsplanes „Goldhügel II“ der Gemeinde Seybothenreuth im Bereich der Fl. Nrn. 265 und 265/1 (TF), beide Gemarkung Seybothenreuth beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung/Erweiterung des Bebauungsplanes in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Seybothenreuth, 17. Juli 2020
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Haushaltssatzung Seybothenreuth für das Haushaltsjahr 2020
Der Gemeinderat Seybothenreuth hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2020 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2020 in Kraft.
Haushaltssatzung (PDF)
Der Haushaltsplan 2020 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 5, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit.
Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 04.06.2020 Nr. 20-941/29 erteilt.
Weidenberg, 15. Juni 2020
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Satzung Gemeindeverfassungsrecht
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (PDF)
Geschäftsordnung Gemeinderat Seybothenreuth
Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Seybothenreuth (PDF)
Friedhof Seybothenreuth - Neue Bestattungsform
Wir teilen mit, dass ab jetzt die Bestattungsform „Baumurnengrab“ im Friedhof Seybothenreuth möglich ist.
Auskünfte erteilt die Friedhofsverwaltung Seybothenreuth
Seybothenreuth, im März 2020
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Freiwillige Feuerschutzabgabe zur Förderung . . .
. . . der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Seybothenreuth
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die freiwillige Feuerschutzabgabe wurde im Jahr 2016 im Rahmen eines Spendenaufrufes erstmalig in der Gemeinde Seybothenreuth erbeten.
Nach Abschluss der Unterlagen 2019 verzeichnen wir leider nur noch einen sehr geringen Anteil von freiwilligen Spenden.
Bei der Anschaffung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Gerät wurde schon in der Vergangenheit immer auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit geachtet. Aufgrund eines Gerichtsurteils wurde die Feuerschutzabgabe vor vielen Jahren ersatzlos abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Anschaffungen für die Feuerwehr der Gemeinde Seybothenreuth allein aus kommunalen Haushaltsmitteln finanziert werden.
Die finanziellen Unterhaltskosten der Feuerwehr steigen durch veränderte technische Herausforderungen bei Unfällen immer weiter, weshalb wir Ihre Spenden in die Beschaffung von neuem technischem Einsatzgerät investieren.
Wir bitten Sie daher um eine freiwillige Spende, damit der Brandschutz und die technischen Hilfeleistungen unserer Feuerwehr auch künftig im bisherigen Umfang sichergestellt werden können. Bereits eine Spende von 10,00 € pro Person (ab dem 18. Lebensjahr) wäre ein für den Einzelnen vertretbarer, für die Gemeinde Seybothenreuth in der Summe ein wichtiger und erheblicher Beitrag, welcher zweckgebunden ausschließlich für die Feuerwehr der Gemeinde Seybothenreuth verwendet wird.
Selbstverständlich ist die Gemeinde Seybothenreuth auch für größere Spenden sehr dankbar.
Allen Spenderinnen und Spendern sagen wir dafür bereits jetzt unseren herzlichen Dank!
Die Frauen und Männer der Freiwilligen Feuerwehr stehen Tag und Nacht, auch an Sonn- und Feiertagen, 365 Tage im Jahr zu unserer aller Sicherheit stets hilfsbereit zur Verfügung. Sie riskieren dabei nicht selten ihre körperliche Unversehrtheit oder sogar ihr Leben.
Diese Tatsachen rechtfertigen gute Ausrüstungen und Geräte, die mit Ihrer freiwilligen Unterstützung angeschafft werden können.
Wir möchten alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Seybothenreuth im Jahr 2020 bitten, eine freiwillige Feuerschutzabgabe in Höhe von 10,00 Euro zu spenden.
Bankverbindung:
Sparkasse Bayreuth, IBAN: DE28 7735 0110 0570 3612 20
Wenn Sie sich zur Zahlung der freiwilligen Feuerschutzabgabe entschließen sollten,
gilt Folgendes zur Überweisung:
a) Hinweis: Bis zu einer Höhe von 200 Euro gilt der Kontoauszug als Spendenbescheinigung Ab 201 Euro bitte Namen und Anschrift für die Spendenbescheinigung angeben.
b) Im „Verwendungszweck“ unbedingt angeben: „Spende Feuerwehr Seybothenreuth“.
Die Gemeinde Seybothenreuth steht Ihnen für Fragen jederzeit gerne zur Verfügung. Für Ihre Förderung bedanken wir uns bereits heute recht herzlich.
Seybothenreuth, im Februar 2020
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth
Verschmutzungen durch Hundekot . . .
. . . im Bereich der Gemeinde Seybothenreuth
Hundekot oder gefüllte Hundekotbeutel an oder auf öffentlichen Wegen und in öffentlichen oder privaten Grünanlagen stellen besonders in der Gemeinde Seybothenreuth derzeit ein großes Ärgernis dar.
Eine mögliche Gefahrenquelle für die Landwirtschaft stellt die Verunreinigung von Weideflächen durch Hundekot dar. Sind im Hundekot Neospora-Parasiten (Neospora caninum) enthalten, bleiben diese lange an den Gräsern haften.
Wer die Hinterlassenschaften seines Tieres nicht beseitigt und somit öffentliche Wege über das übliche Maß hinaus verschmutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und läuft Gefahr bei einer Anzeige Bußgelder zahlen zu müssen.
Wir bitten deshalb alle Hundehalter die vorhandenen Hundekotbehälter auch weiterhin zu benutzen und gefüllte Hundekotbeutel nicht achtlos in der Natur zu entsorgen, sondern in den dafür angebrachten Hundekotbehältern.
Für Ihre Rücksichtnahme herzlichen Dank!
Seybothenreuth, 18. Juni 2019
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Satzung über die Benutzung des Friedhofs . . .
. . . und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
Satzung (PDF)